Bekanntmachung wasserrechtlicher Vorhaben

Die Stadtwerke Haslach beantragen die wasserrechtliche Zulassung für die Herstellung der gewässerökologischen Durchgängigkeit der Kinzig am Schnapperwehr sowie die Ertüchtigung der bestehenden Wehranlage auf den Gemarkungen Haslach und Fischerbach.

Das Landratsamt Ortenaukreis führt als zuständige Untere Wasserbehörde das Wasserrechtsverfahren durch.

Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) liegen für die Dauer eines Monats während der Sprechzeiten, beginnend vom 22.05.2023 bis einschließlich 22.06.2023 bei der Gemeinde Fischerbach, Hauptstraße 58, 77716 Fischerbach zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich aus. Der Antrag und die Planunterlagen sind unten auf dieser Seite downloadbar.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Fischerbach oder beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, Zimmer Nr. 265 A, 77652 Offenburg schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Antrag, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert.

Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Wir weisen darauf hin, dass

1.    mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch entsprechend für Stellungnahmen der Vereinigungen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung beziehen, nur auf das bekanntgemachte Verwaltungsverfahren.

2.    für die Fristwahrung der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Landratsamt Ortenaukreis oder beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Fischerbach maßgeblich ist. Dies gilt auch für Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einzulegen.

3.    bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

4.    wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,

    -  die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die                           Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem                 Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt           werden können.

    -  die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch                   öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

Fischerbach, den 19.05.2023               

                                                

Thomas Schneider, Bürgermeister


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  • 77716 Fischerbach
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